) deutlich gesagt, man sei nicht bereit, gegenüber der EU falsche Angaben bezüglich der Abrechnung der Q._______AG zu machen, worauf sich die Q._______AG «freiwillig» aus dem Projekt zurückzog. Anstatt sich in der Folge mit den diesbezüglich unmissverständlichen Vertragsunterlagen auseinanderzusetzen oder bei der EK um Rat zu fragen, reichte der Beschuldigte trotz dieser Konfrontation drei weitere systematisch falsche und zu seinen Gunsten ausgefüllte Formulare C ein (K.____(-Projekt), J.____(-Projekt) und I.____(-Projekt)). Der Beschuldigte bringt schliesslich vor, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei einseitig und zu seinen Ungunsten ausgefallen. Der ihm nun nachträglich vorge-