Auch diese Einwände sind grundsätzlich nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten. Zunächst lässt sich der Umstand, dass der Beschuldigte nach der Ankündigung des Audits offenbar von Vertuschungshandlungen absah und beispielswese nicht Buchhaltungsunterlagen fälschte, nicht schliessen, er sei sich seiner falschen Abrechnungsweise nicht bewusst gewesen. Die stetigen Auseinandersetzungen mit anderen Projektteilnehmern (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 96 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 533) wären dagegen durchaus geeignet gewesen, beim Beschuldigten Zweifel an der Rechtmässigkeit seiner Abrechnungsmethode hervorzurufen.