Wie bereits erwähnt, zeigt sich die Systemwidrigkeit der vom Beschuldigten verfolgten Abrechnungsmethode nicht in erster Linie in der Rechnung mit Durchschnittskosten, sondern darin, dass er Kosten geltend machte, die weit über seinen effektiven Kosten lagen. Ein solches Vorgehen ist auch gemäss den vom Beschuldigten zitierten Guidelines nicht zulässig. Vielmehr sehen die Richtlinien eine vorgängige Genehmigung der angewandten Abrechnungsmethode durch die EK vor und stellen klar, dass die Abrechnung mit Durchschnittskosten im Ergebnis nicht signifikant von jener mit effektiven Kosten abweichen dürfe (S. 22 ff. des Guide to Financial Issues relating to FP7 Indirect Actions).