Der Beschuldigte bringt weiter vor, die Abrechnung gegenüber der EU sei äusserst komplex gewesen, was sich einerseits an der Anzahl anderweitig fehlerhafter Abrechnungen zeige und sich auch daran verdeutliche, dass alle beteiligten Revisoren jeweils zu verschiedenen Ergebnissen gelangt seien – ein einziger systematischer Fehler seinerseits sei vor diesem Hintergrund entschuldbar und rechtfertige die Einleitung eines Strafverfahrens nicht. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Revisoren nicht zu grundsätzlich verschiedenen Feststellungen gelangten.