Unter diesen Umständen erscheint das Vorbringen, versehentlich weiter nach der unter der Spezialreglung des BBW geltenden Regeln abgerechnet zu haben, als reine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte bringt weiter vor, die Abrechnung gegenüber der EU sei äusserst komplex gewesen, was sich einerseits an der Anzahl anderweitig fehlerhafter Abrechnungen zeige und sich auch daran verdeutliche, dass alle beteiligten Revisoren jeweils zu verschiedenen Ergebnissen gelangt seien – ein einziger systematischer Fehler seinerseits sei vor diesem Hintergrund entschuldbar und rechtfertige die Einleitung eines Strafverfahrens nicht.