Bereits diese Aussage impliziert – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – Kenntnis bezüglich der «normalerweise» geltenden Abrechnung mit den effektiven Kosten. Spätestens als der Versuch, auch mit der EU eine Spezialregelung zu treffen, und sich 100% seiner Aufwendungen finanzieren zu lassen, scheiterte, musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass er sich bei seinen künftigen Abrechnungen an die vereinbarten Regelungen zu halten hatte und entsprechend nur noch einen Teil seiner Aufwendungen würde decken können.