Der Beschuldigte gab diesbezüglich zu Protokoll, mit dem damaligen Direktor des BBW eine «spezielle Abrede» getroffen zu haben, wonach sich die Q. und R._____-Gesellschaften einzig am bewilligten Budget und nicht an den tatsächlichen Kosten zu orientieren gehabt hätten. Bereits diese Aussage impliziert – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – Kenntnis bezüglich der «normalerweise» geltenden Abrechnung mit den effektiven Kosten.