Die Vorinstanz wies weiter zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte bereits unter dem System des BBW eine erste Umstellung in der Abrechnung vornehmen musste, als die Drittfinanzierungen der AC.________(Gesellschaft) bzw. der AE.________(Gesellschaft) wegfielen. Der Beschuldigte gab diesbezüglich zu Protokoll, mit dem damaligen Direktor des BBW eine «spezielle Abrede» getroffen zu haben, wonach sich die Q. und R._____-Gesellschaften einzig am bewilligten Budget und nicht an den tatsächlichen Kosten zu orientieren gehabt hätten.