Auch in gewissen Arbeitsverträgen vermerkte er, das vereinbarte Entgelt stelle bloss 50% des Lohns dar, wogegen die übrigen 50% als «contribution in kind» des Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitgeberin anzusehen seien. Gegenüber der EU deklarierte er in der Folge aber nicht bloss 50% mehr, sondern rechnete mit einem weit über dem Gesamtlohn der Mitarbeitenden liegenden Durchschnittsstundensatz, ohne den Anteil der «contribution in kind» über das auf dem Abrechnungsblatt explizit vorgesehene Feld auszuweisen.