Im Rahmen der Abrechnung gegenüber der EU fehlt im Annex II ein maximaler Stundensatz und den Gemeinkosten wird mit einem pauschalen Zuschlag von 20% Rechnung getragen. Obwohl der Beschuldigte angab, sich nicht mit der neuen Abrechnungsweise auseinandergesetzt zu haben, setzte er diese neue Form der Abrechnung gegenüber der EU bereits mit dem ersten Formular C formell korrekt um. Darin sieht die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – einen ersten deutlichen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte sich des Systemwechsels sehr wohl bewusst war und sich entsprechend auch mit der Frage auseinandersetzte, wie und was unter den neuen Richtlinien abgerechnet werden durfte.