Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz – auf deren zutreffende Erwägungen zum Wissen und Wollen des Beschuldigten (Ziff. II./C./4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 530 ff.) ergänzend zu verweisen ist – erachtet auch die Kammer die Abrechnung gegenüber der EU als wesentlich weniger kompliziert, als dies der Beschuldigte glauben machen will. Dies gilt umso mehr, wenn man seine langjährige Abrechnungserfahrung unter dem System des BBW berücksichtigt. Beide Systeme basieren auf der Geltendmachung der tatsächlichen/effektiven Kosten, welche – je nach Projekt – zu einem bestimmten Prozentsatz subventioniert werden.