Dies betrifft nicht nur die Berechnung des massgebenden Personalaufwands, sondern auch die Berücksichtigung der übrigen Kostenelemente. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die Kammer darauf, die Berechnungen der Vorinstanz zu den einzelnen Projekten nachzuvollziehen und auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Auf die als korrekt befundenen Ausführungen und Berechnungen in Ziff. II./C./3 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung kann integral verwiesen werden (pag. 18 512 ff.). Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die dem erstinstanzlichen Motiv angehängten Berechnungstabellen zu den einzelnen Projekten (pag.