2.2.3.2 und 2.2.3.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 510 f.) kann verwiesen werden. 12.6 Die einzelnen Projekte Nachdem die Vorinstanz die massgebenden Projektstunden und den zu berücksichtigenden Stundensatz festgelegt hatte, wendete sie diese – unter Berücksichtigung massgebenden Begleitaufwände – auf die verschiedenen, vorliegend zu beurteilenden Projekte an. Anhand der Differenz zwischen den so berechneten Projektkosten und den tatsächlich an die Q. und R._____-Gesellschaften ausbezahlten Geldern, legte sie den Deliktsbetrag fest: - Projekt F.____ der Q._______AG (AKS Ziff.