39 Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend und nachvollziehbar aus, weshalb die vom Beschuldigten geltend gemachten Outsourcing Kosten unter Annex II nicht förderungsfähig waren. Soweit die Reise- und Materialkosten betreffend, anerkannte sie die vom Beschuldigten nachträglich eingereichte Zusammenstellung (pag. 18 121) und passte die relevanten Aufwände entsprechend an. Auf die vom Beschuldigten oberinstanzlich unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. 2.2.3.2 und 2.2.3.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;