Nicht nachvollziehbar erscheint für die Kammer in diesem Zusammenhang, weshalb der Beschuldigte die Sachleistungen Dritter explizit in einem Arbeitsvertrag erwähnte, gleichzeitig aber das entsprechende – speziell für die Geltendmachung dieser Leistungen vorgesehene – Feld auf den Formularen C konstant übersehen oder ihm keine Beachtung geschenkt haben will. Dies gilt umso mehr, als ein Grossteil der Kofinanzierung der Q. und R._____-Gesellschaften über Sachleistungen Dritter erfolgt sein soll.