Die zusätzlichen personellen Ressourcen waren für ihn damit frei nutzbar und nicht projektgebunden, wie es Annex II für eine Förderungsfähigkeit vorschreibt. Ob die EU bzw. die Schweizerische Eidgenossenschaft 38 und der Beschuldigte mit der Ausbildung und Förderung der Studienabgänger sogar ein gemeinsames Ziel im Sinne von Art. II.23 lit. b/i des Annex II verfolgten, und die Unterstützungskosten darum nicht förderungsfähig waren, kann an dieser Stelle offen bleiben.