StudEx vermittelte dem Beschuldigten die Studienabgänger damit weder für ein spezifisches Projekt, noch gezielt für die Projektarbeit; ihnen sollte vielmehr ein Auslandspraktikum, mithin eine Berufserfahrung im Ausland ermöglicht werden. Über die im Rahmen des vermittelten Berufseinsatzes zu verrichtenden Tätigkeiten entschied weder StudEx als Vermittlerorganisation, noch die EU oder die Schweizerische Eidgenossenschaft, sondern alleine die Q. und R._____-Gesellschaften und damit der Beschuldigte. Die zusätzlichen personellen Ressourcen waren für ihn damit frei nutzbar und nicht projektgebunden, wie es Annex II für eine Förderungsfähigkeit vorschreibt.