II.23 lit. b von Annex II knüpft die Förderungsfähigkeit von Sachleistungen Dritter an folgende Voraussetzungen: b) Sachleistungen Dritter, die für das Projekt eingesetzt werden, stellen erstattungsfähige Kosten des Projekts dar und i. gelten als Projekteinnahmen, wenn sie von einem Dritten speziell zur Nutzung im Rahmen des Projekts bereitgestellt wurden [Fussnote: mit Ausnahme des Falls, bei dem eine in Anhang I genannte vorherige Verpflichtung zwischen dem Vertragspartner und dem/den Dritten festlegt, dass der/die Dritte/n seine/ihre Ressourcen auf der Grundlage zur Verfügung stel-