Der Beschuldigte bringt vor, die angestellten «Research Engeneers» der Q. und R._____-Gesellschaften hätten zwar zu 100% gearbeitet, seien aber nur mit 50% Lohn entschädigt worden. Der Rest ihres Lohnes sei über Stipendien finanziert worden, welche als erstattungsfähige Kosten anzusehen seien. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die unentgeltlich zur Verfügung gestellte Arbeitskraft eines Mitarbeiters nicht als «contribution in kind»-Leistung qualifiziere (S. 13 f. der Plädoyernotizen; pag. 18 724 f.).