Für ein Abstellen auf den Fixlohn spricht im Übrigen auch, dass es sich dabei um jenen Teil der Entschädigung handelt, den sich der Beschuldigte – analog den übrigen Mitarbeitenden – unabhängig vom Geschäftsgang der Q. und R._____-Gesellschaften für seine Projektarbeit auszahlen liess. Im Gegensatz dazu waren die Bonuszahlungen traditionsgemäss erst mit dem Abschluss des Geschäftsergebnisses bestimmbar und konnten damit nicht direkt der Projektarbeit, geschweige denn einem spezifischen Projekt zugeordnet werden, wie dies eine Subventionierung grundsätzlich voraussetzen würde.