Revisorat StA WD vom 06. Mai 2015, Beilagen 1-1 bis 6-1, pag. 09 05 017 ff.). Für ein Abstellen auf den Fixlohn spricht im Übrigen auch, dass es sich dabei um jenen Teil der Entschädigung handelt, den sich der Beschuldigte – analog den übrigen Mitarbeitenden – unabhängig vom Geschäftsgang der Q. und R._____-Gesellschaften für seine Projektarbeit auszahlen liess.