und damit der Berechnung des massgebenden Stundenansatzes zu Grunde zu legen sind. Im Ergebnis entspricht dies der Vorgehensweise der Vorinstanz. Ergän- 36 zend ist damit auch für die Bestimmung der Personalkosten des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II./C./2.2.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 507 ff.) und die korrekten Berechnungen der Revisoren der StA WD zu verweisen (Ergänzungsbericht [Update] Revisorat StA WD vom 06. Mai 2015, Beilagen 1-1 bis 6-1, pag.