Die Vorinstanz berücksichtigte allerdings zu Recht, dass der Beschuldigte angab, mit der Projektarbeit bereits mehr als ausgelastet gewesen zu sein, weshalb er nur sehr begrenzte Kapazitäten auf die Verfolgung einer projektfremden Tätigkeit hätte verwenden können. Mit der Vorinstanz geht die Kammer damit zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass maximal der fix an ihn ausgerichtete Monatslohn, ausmachend jährlich rund CHF 180‘000 bis CHF 200‘000, zuzüglich dem verbuchten Weihnachtsgeld, der Sozialleistungen und der ordentlichen monatlichen Spesenentschädigung, für die Q. und R._____-Gesellschaften systemkonform finanzierbar gewesen wären