Aufgrund seiner langjährigen Projektarbeit und der dabei gesammelten Qualifikationen im technischen Bereich, wäre weiter durchaus denkbar, dass der Beschuldigte als Berater ein Zusatzeinkommen für die Q. und R._____-Gesellschaften hätte generieren können. Die Vorinstanz berücksichtigte allerdings zu Recht, dass der Beschuldigte angab, mit der Projektarbeit bereits mehr als ausgelastet gewesen zu sein, weshalb er nur sehr begrenzte Kapazitäten auf die Verfolgung einer projektfremden Tätigkeit hätte verwenden können.