Gesellschaften resultieren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bewegen sich diese Ausfälle aber in einem Rahmen, der zumindest theoretisch durch eine Nebenbeschäftigung des Beschuldigten hätte ausgeglichen werden können. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Q. und R._____-Gesellschaften über ein Liegenschaften- und Wertschriftenvermögen verfügten, aus welchem sie gewisse Erträge hätten erzielen können. Aufgrund seiner langjährigen Projektarbeit und der dabei gesammelten Qualifikationen im technischen Bereich, wäre weiter durchaus denkbar, dass der Beschuldigte als Berater ein Zusatzeinkommen für die Q. und R._____-Gesellschaften hätte generieren können.