09 05 009 f. und pag. 09 05 017 ff.). Angesichts der fehlenden Drittfinanzierungsquellen steht für die Kammer- wie bereits für die Vorinstanz - fest, dass die an den Beschuldigten ausgerichtete Entschädigung für die Q. und R._____-Gesellschaften bei auf systemkonforme Art und Weise vorgenommener Abrechnung nicht in vollem Umfang zu tragen gewesen wäre. Auch wenn bei der Berechnung des massgebenden Stundenansatzes der dem Beschuldigten ausgerichtete Bonus und das Verwaltungshonorar ausgeklammert werden, würden weiterhin gewichtige Ausfälle zu Lasten der Q. und R._____- Gesellschaften resultieren.