Im Ergebnis gelangt die Kammer damit zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Auf ihre zutreffenden Erwägungen zu den konkret zu berücksichtigenden Kosten (Ziff. II./C./2.2.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 507 ff.) bzw. die zutreffenden Berechnungen des Revisorats der StA WD ist ergänzend zu verweisen (Ergänzungsbericht [Update] vom 6. Mai 2015, pag. 09 05 009 f. und pag.