Die Vorinstanz wies sodann zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte ein Interesse daran hatte, die Projektkosten möglichst tief zu halten, da mit höheren Kosten zusätzlich das Erfordernis einer höheren Fremdfinanzierung verbunden gewesen wäre (S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 509). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Mitarbeitenden einen höheren Lohn ausbezahlt hätte, wenn er dem Umstand, mit den Subventionsgeldern nicht den gesamten Projektaufwand decken zu können, Rechnung getragen hätte. Im Ergebnis gelangt die Kammer damit zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz.