In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» versuchten sie dabei stets, von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante ausgehen, was methodisch nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung des massgebenden Stundenansatzes der Mitarbeitenden der Q. und R._____-Gesellschaften berücksichtigen die Revisoren der StA WD nebst dem 35 Grundlohn auch das jährlich ausbezahlte Weihnachtsgeld sowie die Spesenvergütungen – mithin sämtliche von den Q. und R._____-Gesellschaften für die Arbeit ihrer Mitarbeitenden aufgewendeten Kosten.