Sobald die Auditoren der EK eine geltend gemachte Leistung als teilweise mit dem Vertrag in Widerspruch stehend qualifizierten – wie dies beispielsweise bei der an den Beschuldigten selber ausgerichteten Entschädigung der Fall war – wiesen sie die dafür ausgewiesenen Aufwände oftmals integral als vertragswidrig zurück. Eine derartige Betrachtungsweise mag für eine spätere zivilrechtliche Beurteilung des Falls angezeigt sein, erscheint der Kammer aber für das vorliegende Strafverfahren als zu eng. Im Gegensatz dazu erklärten es sich die Revisoren der StA WD zum Ziel, die von den vertraglichen Grundlagen materiell als subventionsfähig deklarierten effektiven Kosten zu ermitteln.