Die von den Q. und R._____-Gesellschaften in Rechnung gestellte Leistungen wurden nicht nur zurückgewiesen, wenn sie nicht auf einem tatsächlichen Aufwand basierten, sondern bereits dann, wenn ein formelles Erfordernis – wie beispielsweise die Einholung einer vorgängigen Genehmigung – missachtet wurde. Sobald die Auditoren der EK eine geltend gemachte Leistung als teilweise mit dem Vertrag in Widerspruch stehend qualifizierten – wie dies beispielsweise bei der an den Beschuldigten selber ausgerichteten Entschädigung der Fall war – wiesen sie die dafür ausgewiesenen Aufwände oftmals integral als vertragswidrig zurück.