Angesichts der gegenüber der EU massiv übersetzt deklarierten Gehälter der übrigen Mitarbeitenden und den fehlenden Fremdfinanzierungsquellen bleiben für die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei seiner Abrechnung nach dem soeben im zweiten Beispiel beschriebenen System vorging. Anders als der Beschuldigte behauptet, ergibt sich aus der systemwidrigen Abrechnungsmethode auch ein Vermögensschaden für die EU. Diese bezahlte dem Beschuldigten nämlich im Ergebnis mehr, als ihm zugestanden hätte. Eine andere – nachfolgend zu behandelnde – Frage ist, wie hoch dieser Schaden der EU ist bzw. um wie viel zu hoch der vom Beschuldigten gegenüber der EU deklarierte Betrag war.