Auch für die Kammer besteht aber kein Anlass, näher auf die Frage des unter Annex II maximal zulässigen Lohns einzugehen, da sich die Unzulässigkeit des Vorgehens des Beschuldigten bereits aus anderen Umständen ergibt. Wenn der Beschuldigte einerseits geltend macht, ihm sei ein hoher Stundenansatz zuzugestehen, blendet er aus, dass die Q. und R._____-Gesellschaften dadurch gleichzeitig notwendigerweise auf eine höhere Fremdfinanzierung angewiesen gewesen wäre (vgl. dazu erneut das Zahlenbeispiel auf S. 71 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 508). Wie die Kammer vorgängig feststellte, verfügten die Q. und R._____-Gesellschaften aber gerade nicht über eine derartige Fremdfi-