12.2 hiervor). Es wäre indessen nicht zutreffend, aus der flexibleren Lösung des Annex II abzuleiten, man habe mit dieser Regelung generell höhere Löhne der Subventionierung zugänglich machen wollen. Die Kammer erachtet es vielmehr als wahrscheinlich, dass die spezifisch auf das Lohnniveau der Schweiz abgestimmte «Vorgängerregelung» des BBW auch auf europäischer Ebene als Richtwert beizuziehen gewesen wäre. Auch für die Kammer besteht aber kein Anlass, näher auf die Frage des unter Annex II maximal zulässigen Lohns einzugehen, da sich die Unzulässigkeit des Vorgehens des Beschuldigten bereits aus anderen Umständen ergibt.