Damit kombiniert er die für ihn jeweils günstigsten Elemente der beiden Abrechnungssysteme und führt sie zu einem neuen – in sich nicht stimmigen – System zusammen. Die Argumentation des Beschuldigten geht aber auch sonst in verschiedener Hinsicht fehl. Was die fehlende Begrenzung des Stundenansatzes in Annex II angeht, wurde bereits erörtert, dass ein System mit Maximalstundensätzen aufgrund der stark variierenden Lohnniveaus in den einzelnen Vertragsstaaten auf europäischer Ebene kaum sinnvoll hätte umgesetzt werden können (Ziff. 12.2 hiervor).