Die Vorinstanz habe nicht definiert, ab wann eine Entschädigung «excessive oder reckless» im Sinne des Annex II sei. Da der Annex II keinen Maximalstundensatz vorsehe und sein eigener Stundenansatz weit über dem zulässigen Maximalstundensatz der BBW-Tabelle gelegen habe, seien die von ihm deklarierten Gesamtkosten korrekt gewesen. Die von ihm bezogene Vergütung sei seinen Qualifikationen und seiner Erfahrung angemessen.