Ob die an den Beschuldigten ausgerichtete Entschädigung teilweise als «excessive or reckless expenditures» im Sinne des Annex II zu qualifizieren sei, liess sie dagegen explizit offen (Ziff. II./C./2.2.2.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 508 ff.). Gegen die Berechnung der Vorinstanz brachte der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vor, er habe der EU durch seine Abrechnung mit Durchschnittskosten keinen Vermögensschaden zugefügt. Die Vorinstanz habe nicht definiert, ab wann eine Entschädigung «excessive oder reckless» im Sinne des Annex II sei.