Auch die Vorinstanz folgte bei ihren Berechnungen im Wesentlichen den Überlegungen der StA WD und anerkannte die an den Beschuldigten geflossenen Vergütungen ausgenommen der Bonusleistungen. Sie erwog, es handle sich bei dem so definierten Entgelt um jenen Lohn, den sich ein vernünftig denkender Mann – wie es der Beschuldigte zweifellos sei – ausgerichtet hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, diesen nicht vollumfänglich durch Projekterträge decken zu können. Ob die an den Beschuldigten ausgerichtete Entschädigung teilweise als «excessive or reckless expenditures» im Sinne des Annex II zu qualifizieren sei, liess sie dagegen explizit offen (Ziff.