Anders als die Auditoren der EK anerkannten sie dem Grundsatz nach die Stunden sämtlicher Mitarbeitenden und auch jene des Beschuldigten. Bei der Berechnung des massgebenden Stundenansatzes des Beschuldigten berücksichtigten sie zwar seinen Grundlohn und die meisten weitern Lohnbestandteile, nicht aber die – als nicht förderungsfähige Gewinnausschüttungen qualifizierten – Bonuszahlungen (vgl. dazu Ziff. 9.3 hiervor). Auch die Vorinstanz folgte bei ihren Berechnungen im Wesentlichen den Überlegungen der StA WD und anerkannte die an den Beschuldigten geflossenen Vergütungen ausgenommen der Bonusleistungen.