Die an den Beschuldigten ausgerichtete Entschädigung erachteten sie dagegen in ihrer Gesamtheit als nicht förderungsfähig, da sie verschiedentlich Elemente von «excessive or reckless expenditures» enthalte und ihr eher der Charakter eines üblichen Lohns nach schweizerischem Standard zukomme. Auch die für die Arbeit der Ehefrau des Beschuldigten ausgerichteten Zahlungen wiesen sie integral zurück (zu den Erkenntnissen der Auditoren der EK bereits ausführlicher Ziff. 9.2 hiervor). Die Revisoren der StA WD wendeten bei ihren Berechnungen ein ähnliches System an wie zuvor die Auditoren der EK.