Mangels Alternativen stützten sie sich bei ihren Berechnungen der massgebenden Stundenansätze der Mitarbeitenden auf die von ihnen gemäss Zeitzuweisungsblättern geleisteten Stunden und den ihnen tatsächlich ausbezahlten Lohn. Die an den Beschuldigten ausgerichtete Entschädigung erachteten sie dagegen in ihrer Gesamtheit als nicht förderungsfähig, da sie verschiedentlich Elemente von «excessive or reckless expenditures» enthalte und ihr eher der Charakter eines üblichen Lohns nach schweizerischem Standard zukomme.