-100‘000 (Q._______AG) bzw. CHF 75‘000-150‘000 (R.______GmbH) aus. Die Auditoren der EK stellten zunächst fest, das vom Beschuldigten angewendete Abrechnungssystem sei mit Annex II nicht vereinbar. Mangels Alternativen stützten sie sich bei ihren Berechnungen der massgebenden Stundenansätze der Mitarbeitenden auf die von ihnen gemäss Zeitzuweisungsblättern geleisteten Stunden und den ihnen tatsächlich ausbezahlten Lohn.