09 001 051 ff.). Bei der Entlöhnung des Beschuldigten selber verfolgten die Q. und R._____-Gesellschaften ein leicht modifiziertes System. Zwar wurde auch ihm ein monatliches Fixgehalt mit diversen Zusatzleistungen, nament- 32 lich Spesenentschädigung und Weihnachtsgeld, ausbezahlt; zusätzlich richteten aber sowohl die Q._______AG als auch die R.______GmbH dem Beschuldigten jeweils Ende Jahr einen Bonus zwischen CHF 80‘000-100‘000 (Q._______AG) bzw. CHF 75‘000-150‘000 (R.______GmbH) aus.