Annex II). Mit seinen Mitarbeitenden vereinbarte der Beschuldigte vertraglich ein monatliches – weit unter den Maximalstundenansätzen der BBW-Tabelle liegendes – Fixgehalt, welches ihnen von den Q. und R._____-Gesellschaften auch in der entsprechenden Höhe ausbezahlt wurde. Nebst einer Spesenentschädigung wurde ihnen überdies jeweils Ende Jahr ein Weihnachtsgeld ausbezahlt. Die getätigten Zahlungen erfolgten unabhängig vom Geschäftsgang der Gesellschaften und lassen sich anhand der Buchhaltung nachvollziehen (Lohnlisten 2004 bis 2008 der Q._______AG, pag. 09 001 051 ff.).