12.4.3 Tatsächlich zu berücksichtigende Kosten Da sich der Beschuldigte bei seiner Abrechnung weder an das System der EU hielt, noch strikt nach den Vorgaben des BBW abrechnete, stellt sich die Frage, welche Kosten den Q. und R._____-Gesellschaften für die von ihnen erbrachten Projektarbeiten anzurechnen sind. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich die Vergütungssysteme der EU und des ehemaligen BBW insofern sehr nahe stehen, als beide den Umfang der Subventionsleistungen an die tatsächlich angefallenen (effektiven) Kosten knüpfen.