Dies stets unter Berücksichtigung des Prozentsatzes der für das Projekt bewilligten Subventionen. Dass der Beschuldigte mit dieser Berechnungsmethode weder dem System des BBW, noch jenem der EU folgte, ergibt sich zunächst aus dem auf die effektiven Kosten Bezug nehmenden Wortlaut der Unterlagen des BBW (vgl. Blatt «Maximale Stundensätze» auf pag. 13 01 009 und die dazugehörigen Finanzierungskriterien auf pag. 13 01 021 ff.) bzw. des Annex II (Ziff. 8.3 hiervor).