05 02 025 Z. 110-112). Die tatsächlichen Kosten seien erst aufgeführt worden, wenn ein Rechnungsprüfer gekommen sei und nach den genau bezahlten Kosten gefragt habe (pag. 05 01 016 Z. 264 f.). Nach dem erwähnten System habe man bereits abgerechnet, als er (der Beschuldigte) noch bei der AC.________(Gesellschaft) gearbeitet habe. Damals habe man in einer vorgängigen Sitzung die Stundenansätze der auf dem Projekt 30 arbeitenden Mitarbeitenden festgelegt, welche «dann gegolten» hätten. Nach dem den einzelnen Arbeitnehmenden am Ende ausbezahlten Lohn, sei nie gefragt worden (pag. 05 02 027 Z. 170-173).