Bereits diese Erkenntnis lässt sich grundsätzlich nicht mit der vom Beschuldigten behaupteten Abrechnung nach den BBW-Standards vereinbaren. Der Eindruck, dass der Beschuldigte bei seiner Abrechnung nicht dem System des BBW folgte, sondern ein von den effektiven Kosten losgelöstes System verfolgte, wird durch seine vielerorts pauschalen und ausweichenden Ausführungen weiter verstärkt. So führte der Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft aus, bereits gegenüber dem BBW in sog. Budgets durchschnittliche Gehaltskosten geltend gemacht zu haben (pag. 05 01 017 Z. 310-312).