Er selber gab an, seine Abrechnung nicht nach den Vorgaben des Annex II erstellt, sondern nach den einzigen ihm bekannten Richtlinien – jenen des BBW – abgerechnet zu haben. Entsprechend der Regelung in Annex II, sehen auch die Richtlinien des BBW eine Vergütung der effektiven Kosten vor. Zusätzlich werden für verschiedene Personalkategorien Maximalstundensätze definiert, die zur Anwendung gelangen, wenn der effektive Lohn eines Mitarbeiters eine gewisse Schwelle überschreitet. So lag der maximal förderungsfähige Stundensatz für einen Projektleiter unter dem 5. EU- Forschungsprogramm bei CHF 143.00/h, für einen Stv.