Da die Gesamtlohnkosten aber korrekt seien, resultiere für die EU kein Vermögensschaden. 12.4.2 Vom Beschuldigten angewendete Abrechnungsmethode Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt sich aus den Unterlagen nicht ersehen oder ableiten, nach welcher Methode der Beschuldigte den Personalaufwand berechnete, den er später gegenüber der EU geltend machte. Er selber gab an, seine Abrechnung nicht nach den Vorgaben des Annex II erstellt, sondern nach den einzigen ihm bekannten Richtlinien – jenen des BBW – abgerechnet zu haben.